Urteil des LG Berlin vom 08.10.2009 - Az. 6 O 568/04 - Verlust der Gebärmutter aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers
Die 1959 geborene Klägerin machte gegen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer fehlerhaft entfernten Gebärmutter geltend.
Der Beklagte diagnostizierte bei der Klägerin eine Myombildung und riet zu einer operativen Entfernung. Der Beklagte nahm die Operation selbst vor und stieg intraoperativ auf eine Laparotomie (offener Schnitt) um und entfernte den gesamten Uterus der Klägerin.
Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen, weil die Möglichkeit bestand, dass die Myome mit hoher Erfolgsaussicht auch konservativ hätten behandelt werden können. Der Sachverständige wertete daher die Entfernung der Gebärmutter als fehlerhaft, weil die Erhaltung noch möglich gewesen sei. Es habe zudem keine Notwendigkeit zur Entfernung bestanden, weil die Klägerin keinerlei Beschwerden hatte und somit die Operationsindikation nicht gegeben war.
Zudem hätte der Uterus nach intraoperativ auftretenden Blutungen nicht entfernt werden müssen, sondern die Myome hätten pelviskopisch entfernt werden können. Diese Möglichkeit hatte der Beklagte nicht in Betracht gezogen. Zudem hätte die Operation minimalinvasiv durchgeführt werden können, jedenfalls aber nach der Umstellung auf die offene Schnittführung organerhaltend behandelt werden können.
Zudem erfolgte die Aufklärung vor dem Eingriff hinsichtlich der Risiken erst gegen 20.00 Uhr des Vorabends der Operation, somit viel zu spät.
Aufgrund dieser Fehler wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- € zugesprochen.
Nachzulesen: VersR 2010, 482.
